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  Calibra: Neuregelung der Kfz-Hauptuntersuchung und Abgasuntersuchung
Veröffentlicht vom Webmaster am 24.04.06 um 23:11 Uhr
Thema Alles zu und für Calibra-Team.de  
Alles zu und für Calibra-Team.de

Neuregelung der Kfz-Hauptuntersuchung (HU) und

Abgasuntersuchung (AU)  „TÜV"

41. Änderungsverordnung des Straßenverkehrsrechts

Entgegen vielfach verbreiteter Falschmeldungen und Halbwahrheiten hier der Sachstand zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes.

1. Hauptuntersuchung (HU) bei Autos

Bei Kraftfahrzeugen, die ab 01.04.2006 erstmals zugelassen werden, müssen bei der ersten HU ab 2009 die elektronischen Systeme wie z.B. ESP, ABS und Airbags durch die Prüforganisationen TÜV, DEKRA, GTÜ, etc. mitgeprüft werden. Ab diesem Zeitpunkt werden auch die HU und die AU zusammen gefasst, d.h. die AU wird Bestandteil der HU und es wird dann nur noch eine Prüfplakette am hinteren Kfz-Kennzeichen geben.

2. Abgasuntersuchung (AU) für Krafträder (AUK)

Ab dem 01.04.2006 werden bei Krafträdern mit mindestens 50 Kubikzentimeter Hubraum, einer Höchstgeschwindigkeit oberhalb 45 km/h einschließlich Leichtkrafträder, Trikes und Quads die vor dem 01.01.1989 erstmals zugelassen wurden, auch die Abgaswerte überprüft. Es gibt allerdings keine eigene Prüfplakette.

Außerdem ist eine „subjektive Geräuschprüfung" vorgeschrieben. Bestehen nach der subjektiven Geräuschbeurteilung im Rahmen einer Fahrprobe Zweifel an der Vorschriftsmäßigkeit (weil bsplw. eigenhändig die Auspuffanlage verändert wurde und der Auspuff zu laut ist), wird als Ergänzungsmessung eine Standgeräuschmessung durchgeführt.

3. Gasanlagenprüfung (GAP) für gasbetriebene Fahrzeuge

Gasantriebsfahrzeuge müssen ab 01.04.2006 einer Dichtigkeitsüberprüfung (Gasanlagenprüfung, GAP) unterzogen werden, bevor sie zur HU zugelassen werden. Diese darf nur von besonders geschulten Sachverständigen durchgeführt werden. Quelle: ADAC, TÜV Hessen

Hinweis:

Verwarnungs- und Busgeld bei Überschreitung der Vorführfrist

Bei einer Überschreitung des HU Termins droht ein Verwarnungsgeld seitens des Gesetzgebers:

• Zwei bis vier Monate: € 15,-

• Vier bis acht Monate: € 25,-

• Mehr als 8 Monate: € 40,- sowie 2 Punkte in Flensburg

Bei einer Überschreitung des AU Termins droht ein Verwarnungsgeld von:

• Zwei bis acht Monate: € 15,-

• Mehr als acht Monate: € 40,- sowie 1 Punkt in Flensburg


  Calibra: Aktuelle Information zur Winterreifenpflicht
Veröffentlicht vom Webmaster am 19.11.05 um 16:04 Uhr
Thema Alles zu und für Calibra-Team.de  
Alles zu und für Calibra-Team.de Matze sponsort die News und schreibt "Aktuelle Information zur Winterreifenpflicht

»Rechtliche Grundlage / Bußgeld«

Geplant ist, dass der Bundesrat am 16. Dezember unter anderem die Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) behandelt. Für die Reifenbranche wichtig ist die Neufassung des Wortlautes des Paragraphen 2, Absatz 3a StVO, der um folgende Sätze ergänzt werden soll: »Bei Kraftfahrzeugen ist die Ausrüstung an die Wetterverhältnisse anzupassen. Hierzu gehören insbesondere eine geeignete Bereifung und Frostschutzmittel in der Scheibenwaschanlage (...).«
Verabschiedet der Bundesrat die StVO-Novelle, tritt sie mit Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Gerät ein Autofahrer dann zum Beispiel bei winterlichen Wetterverhältnissen mit der falschen Bereifung in eine Polizeikontrolle, muss er mit einem Bußgeld von 20 Euro rechnen. 40 Euro sollen fällig werden, wenn ein falsch bereiftes Fahrzeug den Verkehr blockiert.
Bis dahin gilt nach Paragraph 1 der StVO: Wer den Straßenverkehr auf Grund falscher Bereifung blockiert, muss mit einem Bußgeld von 20 Euro rechnen.

»Versicherung«

Versicherungen und Verbände wie der Bund der Versicherten (BdV) weisen ausdrücklich darauf hin, dass Autofahrer mit falscher Bereifung schon heute ihren Versicherungsschutz riskieren. So müsse die Vollkaskoversicherung nicht zahlen, wenn der Kunde einen Schaden grob fahrlässig herbeigeführt hat. Und grob fahrlässig handelt nach Angaben des BdV, wer ohne Winterreifen fährt, obwohl er weiß, dass sein Fahrzeug auf Grund der Witterung dadurch nicht verkehrssicher sei.
Und Versicherer wie die HUK-Coburg weisen auf Folgendes hin: Wer einen Unfall verursacht, kann von seiner Versicherung bis zu 5.000 Euro in Regress genommen werden, sollte ihm nachgewiesen werden, dass falsche oder abgefahrene Reifen die Ursache dafür waren. Und wird ein falsch bereiftes Auto ohne Schuld des Fahrers in einen Unfall verwickelt, trägt er dennoch eine Mitschuld und muss mit haftungsrechtlichen Nachteilen rechnen. Zudem wird ... "

  Calibra: Wie tief darf ein Wagen sein????
Veröffentlicht vom Webmaster am 11.06.03 um 08:08 Uhr
Thema Alles zu und für Calibra-Team.de  
Alles zu und für Calibra-Team.de Eine Frage, mit der viele in dieser Saison konfrontiert wurden und noch werden. Wir haben den Paragraphenwald durchforstet und fanden keine Regel für den TIEFBAU.

Es gab sogar Fälle in der Saison, wo Polizisten sieben Zentimeter hohe Holzklötzchen an Bindfäden unter dem Auto herzogen, um zu sehen, ob es irgendwo aneckt. "Ist das denn überhaupt rechtens ?" fragten wir und warfen die Stirn in Falten.

Gern klärte die Polizei auf und teilte mit, sie habe ihre Vorschriften und legte einige Fahrzeuge kurzerhand still - allerdings wegen anderer Umstände als der Tieferlegung. Die Frage lautet also : War dies Übereifer oder gibt es Vorschriften, die ein solches Vorgehen rechtfertigen ? Unsere Recherche in der Pressestelle des Kraftfahrtbundesamtes (KBA) in Flensburg ergab, dass es keine gesetzliche Vorschrift gibt, die die Bodenfreiheit von Automobilen regelt. "Lediglich für Geländewagen gibt es eine Mindesthöhe, den so genannten Böschungswinkel", schränkte Angela Bartholomae von der Pressestelle ein. Also, alles klar ? Noch nicht ganz !

Wir schlugen selbst in der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) nach und fanden... nichts : Kein Wort über Tieferlegungen. Einzig der Gummiparagraph 30 über Zulassungsbestimmungen von Fahrzeugen könnte relevant sein, doch kein Absatz, kein Anhang trifft dieses Thema. Die Prüfungsorganisationen tragen Fahrwerke namhafter Hersteller in die Fahrzeugpapiere ein, die etwa per Gewindeverstellung Tieferlegungen weit unter die oft zitierten 110 Millimeter Bodenfreiheit ermöglichen. Gleichzeitig gibt es aber auch das VdTÜV Merkblatt 751, das in einem Anhang eine Mindestbodenfreiheit von 110 Millimeter empfiehlt.

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