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C-T Meister
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Geschrieben: 03.09.2015 - 20:56 |
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nr1ebw hat folgendes geschrieben: |
Teilegutachten TU-024578-C0-068
Zitat:
Prüfergebnisse
.... Das G-Kat-Nachrüstsystem ist zum Einbau in den im Verwendungsbereich genannten Kraftfahrzeugen unter den beschriebenen Bedingungen geeignet.
Die im Verwendungsbereich genannten Kraftfahrzeuge sind als SCHADSTOFFARM D3 einzustufen. Die Schlüsselnummer lautet 30 ...
Bis jetzt ist mir nicht gekannt das dieses Teilegutachten für ungültig erklärt wurde. |
Hi,
das TGA ist ja auch nicht ungültig.
Aber das Rundschreiben (genaue Bezeichnung kann ich grad net sagen, da mein PW gesperrt ist) besagt, dass Emissionsschlüsselnummern mittels TGA nicht mehr geändert werden dürfen. Dasselbe gilt m.M.n. auch bei Motorumbauten. Da mach ich ja als Einzeländerung ja auch eine Änderung basierend auf einem TGA.
Hier ein Link dazu (von Harley-Papst Gerst himself): LINK
Hier (ersatzweise bis morgen) ein *würg* Dekra-Rundschreiben: LINK
So habs doch geschafft:
Erläuterungen zur Erstellung und Anwendung von Teilegutachten
(§ 19 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 4 in Verbindung mit Anlage XIX StVZO)
Mit der Verlautbarung vom 27.11.2008 (VkBl. 2008, S. 591) wurde klargestellt, dass es ohne besondere ergänzende Rechtsgrundlage nicht zulässig ist, Teilegutachten (TGA) gemäß § 19 Abs. 3 Nr. 4 StVZO i.V.m. Anlage XIX StVZO für Auf- oder Nachrüstsysteme zu erstellen, die als Nachweis für eine Verbesserung der Emissionseinstufung einschließlich Schlüsselnummer bzw. Codierung dienen.
Im Ergebnis der Sitzungen des BLFA-TK und der AKE -Clearingstelle wurde die VkBl - Verlautbarung hinsichtlich ihrer Anwendung in der Praxis im Zusammenhang mit
· Änderungsabnahmen gemäß § 19 Abs. 3 StVZO und
· Begutachtungen von Änderungen gem. § 21 StVZO
präzisiert und erweitert.
Danach ist aktuell festgelegt:
· Gültige TGA für Auf- oder Nachrüstsysteme können für Änderungsabnahmen verwendet werden, jedoch unter Beibehaltung der ursprünglichen Emissionseinstufung und -codierung des betreffenden Fahrzeugs;
(Sonderfall: TGA mit Bezug auf die 52. AVO zur StVZO können einschließlich der verbesserten Emissionseinstufung und -codierung (Feld 14.1: 0477) verwendet werden)
· Gültige Teilegenehmigungen (ABE) für Auf- oder Nachrüstsysteme können für Änderungsabnahmen in vollem Umfang verwendet werden, d.h. einschließlich der verbesserten Emissionseinstufung und -codierung für das betreffende Fahrzeug.
· Sogenannte Muster- oder Prüfberichte, „Gutachterliche Stellungnahmen“ oder ähnliches bilden keine zulässige Grundlage für Begutachtungen von Änderungen zum Zwecke einer verbesserten Emissionseinstufung oder –codierung.
· Die Gültigkeit von TGA und ABE ist im Zweifelsfall zu klären
(è siehe ZIFF. 2.1).
· Kunden und Umrüstwerkstätten sind im Vorfeld darauf hinzuweisen, dass in Verbindung mit TGA keine Änderung der Emissionseinstufung und -codierung erfolgt und sich somit kein Vorteil in der fiskalischen Behandlung und hinsichtlich der Umgehung von Verkehrsverboten (Umweltplakette) ergibt.
· Bereits durchgeführte Änderungsabnahmen oder Begutachtungen von Änderungen und erfolgte Eintragungen in den Fahrzeugdokumenten behalten ihre straßenverkehrsrechtliche Gültigkeit.
Quelle: K-Info 52/11 AKE-Arbeitsanweisung zu Änderungsabnahmen (Stand 02.01.2012) |
_________________ mfg Sheriff
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Geschrieben: |
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C-T Großmeister
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Geschrieben: 03.09.2015 - 23:13 |
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Sheriff Donnerknall hat folgendes geschrieben: |
Danach ist aktuell festgelegt:
· Gültige TGA für Auf- oder Nachrüstsysteme können für Änderungsabnahmen verwendet werden, jedoch unter Beibehaltung der ursprünglichen Emissionseinstufung und -codierung des betreffenden Fahrzeugs; |
So und nun kommt mein Einwand. Genau in dem von dir zitierten Wortlaut heißt es Fahrzeug. Oder von mir aus auch Kraftfahrzeug. Es geht nicht um einen Motor. Und in dem von mir geschilderten Beispiel geht es um ein Kraftfahrzeug, mit Fahrgestellnummer XY und Erstzulassung Z mit Abgasschlüssel 0430. Dieser Abgasschlüssel bei genau diesem Kraftfahrzeug wird nicht geändert, er war 0430, und er bleibt 0430. Und somit sind die Auflagen bezüglich Abgasschlüsselung bei Verwendung eines Teilegutachtens erfüllt. Der Abgasschlüssel des Fahrzeuges darf nicht geändert werden.
Anders wäre es bei einer HJS Kat Eintragung, wo vor der Eintragung das Fahrzeug den Abgasschlüssel 0414 hat, und mit Eintragung des HJS Kats der Abgasschlüssel auf 0430 geändert wird. Dies ist nicht zulässig.
Wenn aber das Fahrzeug vorher die 0430 hat, und hinterher auch die 0430 bleibt, dann hat sich der Abgasschlüssel nicht geändert -> Beibehaltung der ursprünglichen Emissionseinstufung und -codierung des betreffenden Fahrzeugs. |
_________________ Dipl.-Ing. Fahrzeugtechnik |
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C-T Meister
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Geschrieben: 04.09.2015 - 07:06 |
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Nee nee.
Das interpretierst Du nicht richtig.
Der Satz den Du zitierst soll heißen, dass eine Änderungsabnahme (z.B. Eintragung des HJS-Kats) sehr wohl möglich ist. D.h. nur die Änderung in Feld 22 "m.Nachrüstkatalysator,Herst.HJS,Typ H201." aber nicht die Änderung von Feld 14.
Mit ursprünglicher Einstufung ist nur gemeint, dass die schlechtere Schlüsselnummer bleiben muss und nicht in die des TGA geändert werden darf.
Ein Motorumbau ist doch vom AKE gar nicht betrachtet worden. Sowas ist eine ganz andere Nummer. Wichtigste Bedingung (das weißt Du doch selber) ist beim Motorumbau immer dass Abgas- u. Geräusche zu der EZ der Karosse passen.
Und bevor ich den "nackigen" Motor mit der Karosse verheirate muss ich ihn separat auf die Mindestanforderung der Karosse bringen - ganz egal was im Fz.schein steht.
Deshalb darf ich den Motor nicht mittels TGA hochstufen - basta.
Und lange Rede kurzer Sinn. Egal was wir hier diskutieren - geräuschmäßig hauts ab 01.10.1996 ja eh net hin. Was solls dann? |
_________________ mfg Sheriff
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