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C-T Meister
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Geschrieben: 02.05.2014 - 06:33 |
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benso565 hat folgendes geschrieben: |
Was heisst Original Felgen?? original Calibra felgen oder allgmein Opel Felgen?? Wenn ich die Twinspoke kaufen würde müsste ich dann eine Sonderabnahme machen??? |
Hi,
original heisst, die die in Deinem Fahrzeugschein (alte Version) eingetragen sind bzw. laut Betriebserlaubnis freigegeben sind.
Allgemein Opelfelge ist nicht original für den Cali. Die Twinspoke müsstest Du per Einzelabnahme eintragen lassen.
Matthias85 hat folgendes geschrieben: |
Hab auf mein Calibra 7x17 Irmscher Delta, war im April zum Tüv und der enzigste Kommentar vom Prüfer zu den Felgen war, sind die aber schick
Schön das es auch Prüfer gibt den sowas völlig egal ist, die Polizisten bei uns geilen sich an sowas auch nicht mehr auf, es sei denn es sind schon
extreme Kombinationen was ja verständlich ist. |
Tja schön das der das so locker sieht. Strenggenommen fährst Du ohne Betriebserlaubnis - sofern man Dir eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nachweisen kann.
Zudem sind nicht eingetragene Felgen bei der HU immer ein erheblicher Mangel. Wenn er die Felgen schon schick findet hätte er sie gleich eintragen können und gut is. |
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Geschrieben: 02.05.2014 - 12:14 |
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@Sheriff Donnerknall:
Sheriff Donnerknall hat folgendes geschrieben: |
original heisst, die die in Deinem Fahrzeugschein (alte Version) eingetragen sind bzw. laut Betriebserlaubnis freigegeben sind. |
Wer zieht denn hier die Grenze zwischen dem was im FZS (alt), heute Zulassungsbescheinigung Teil I genannt [ZBI], und der ABE des Calibra steht?
Wann gilt was?
Die ABE des Calibra ist ja über die Jahre "gewachsen". Mit den neueren Varianten/Modellen kamen z.B. die größeren Räder rein. Es gab einen Nachtrag nach dem anderen.
Meines Wissens nach ist aber NUR! das was in der ZBI steht ausschlaggebend, denn genau für dieses Fz. wurde genau dieses EINE Zulassung erteilt.
Dass es später Calibras (vom Band) mit größeren Rädern gab, ist für das ältere Modell irrelevant. Bleibt also nur die Einzelabnahme nach § 19.
Oder gelten (seit wann) neue Spielregeln?
In der ZBI wird ja bekanntermaßen nicht mehr so viel eingetragen wie das früher im FZS üblich war.
Für wen gilt denn nun die "Obermenge" der ABE?
Wäre schön, dass mal rechtssicher zu klären.
Grüße
M.
PS: Die grüne Rennleitung habe ich bei passenden Gelegenheiten schon befragt und wie erwartet unterschiedliche Antworten bekommen. War ja klar....
TÜVer und DEKRA Leute haben darauf immer mit "§ 19" geantwortet. |
_________________ Alle Angaben ohne Gewähr. Eine Abkürzung unbekannt? Hier weiterlesen... oder noch mehr hier zu finden |
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C-T Urgestein
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Geschrieben: 02.05.2014 - 12:46 |
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MSl1 hat folgendes geschrieben: |
PS: Die grüne Rennleitung habe ich bei passenden Gelegenheiten schon befragt und wie erwartet unterschiedliche Antworten bekommen. War ja klar....
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Das nennt man Ermessensspielraum. Je nach Laune und Haushaltslage... |
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C-T Meister
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Geschrieben: 03.05.2014 - 17:25 |
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MSl1 hat folgendes geschrieben: |
Wer zieht denn hier die Grenze zwischen dem was im FZS (alt), heute Zulassungsbescheinigung Teil I genannt [ZBI], und der ABE des Calibra steht?
Wann gilt was? |
Die Grenze zieht das KBA welches beim Inverkehrkommen des Fahrzeuges zusammen mit dem Hersteller festlegt, welche Bereifung als serienmäßig gilt.
Dieser KBA-Datensatz (wie ein Fingerabdruck) des Fahrzeuges kann von TÜV-Stellen oder der Polizei zu Kontrollzwecken abgerufen werden.
Der Hersteller (z.B. Opel) kann dann mittels Nachträgen zur FahrzeugABE noch weitere gültige Bereifungen hinzufügen - diese Reifengrößen können ohne Eintragung gefahren werden - es ist jedoch der betreffende Auszug der ABE mitzuführen.
Da aber immer wieder Probleme bei Kontrollen auftreten bzw. keiner an den ABE-Auszug rankommt wird hier empfohlen, diese per Nachtrag genehmigten Bereifungen einzutragen.
MSl1 hat folgendes geschrieben: |
Die ABE des Calibra ist ja über die Jahre "gewachsen". Mit den neueren Varianten/Modellen kamen z.B. die größeren Räder rein. Es gab einen Nachtrag nach dem anderen.
Meines Wissens nach ist aber NUR! das was in der ZBI steht ausschlaggebend, denn genau für dieses Fz. wurde genau dieses EINE Zulassung erteilt.
Dass es später Calibras (vom Band) mit größeren Rädern gab, ist für das ältere Modell irrelevant. Bleibt also nur die Einzelabnahme nach § 19.
Oder gelten (seit wann) neue Spielregeln? |
Neue Spielregeln gibt es nicht. Es sind immer noch diesselben.
Die ABE ist in der Tat gewachsen. Es gibt zur Grund-ABE noch 15 Nachträge. Aus diesen Nachträgen zu ersehen, was alles geändert wurde ist nicht ganz einfach und sehr kompliziert zu verstehen. Sich die Arbeit zu machen genau auszuklabustern ob ein Nachtrag vorliegt in dem die Bereifung dabei ist, rentiert sich m.M.n. nicht. Deshalb ist es einfacher einfach ein paar Euro für einen §19er zur Eintragung zu investieren. Wobei dies keine Einzelabnahme wäre, sondern ein §19(3) StVZO auf Basis der Fahrzeug-ABE oder des Umrüstkataloges.
MSl1 hat folgendes geschrieben: |
In der ZBI wird ja bekanntermaßen nicht mehr so viel eingetragen wie das früher im FZS üblich war.
Für wen gilt denn nun die "Obermenge" der ABE?
Wäre schön, dass mal rechtssicher zu klären. |
Der Wechsel zu den neuen Fahrzeugpapieren war ja für Reifengrößen das Desaster schlechthin. Aber das hat keine Auswirkungen auf die serienmäßig gültigen. Die bleiben ja trotzdem erhalten. Die anderen Größen sind für den Otto-Normalo nur über den "alten Brief" oder das COC-Papier (bei neueren Fahrzeugen) zu ersehen.
MSl1 hat folgendes geschrieben: |
PS: Die grüne Rennleitung habe ich bei passenden Gelegenheiten schon befragt und wie erwartet unterschiedliche Antworten bekommen. War ja klar....
TÜVer und DEKRA Leute haben darauf immer mit "§ 19" geantwortet. |
Die unterschiedlichen Antworten spiegeln den unterschiedlichen Wissensstand wider. Aber der §19 ist halt die praktikabelste Lösung um etwas zu legalisieren.
Hoffe etwas Licht ins Dunkel gebracht zu haben.
mfg Sheriff |
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MSl1 (05.05.14), Vinni (03.05.14) dankten Sheriff Donnerknall für diesen Beitrag!
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C-T Kenner
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Geschrieben: 03.05.2014 - 18:03 |
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Ja die 7x 17 sahen schon schick aus aber um die eingetragen zu bekommen müsste ich zuviel machen und ich ziehe bestimmt keine radläufe für die felge das sieht nämlich dann total schei.... aus!! Naja ich habe CMS jetzt mal angeschrieben und versuche die felge zu bekommen die eingetragen ist denn die dürfte ich so fahren 7,5x17 was für mich absolut ein Witz ist aber naja deutsche Gesetze eben!! |
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Geschrieben: 05.05.2014 - 10:05 |
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Sheriff Donnerknall hat folgendes geschrieben: |
Hoffe etwas Licht ins Dunkel gebracht zu haben.
mfg Sheriff |
Jo!
Wenn ich im Fall des Falles "Lust auf Diskussionen habe" fahre ich so herum, "will ich meinen Mund halten" lasse ich die Rad-Reifen-Kombi eintragen, falls sie so nicht in der ZB I steht.
M. |
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Geschrieben: 06.05.2014 - 13:27 |
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Nachschlag!
Noch eine Frage zur rechtlichen Gültigkeit eines ABE Nachtrags.
Ein Bsp (geht schneller als meine endlosen Vierzeiler...):
Fz. ABE am 1.1.1991 erteilt
Nachtrag 1 am 1.6.1995
Nachtrag 2 am 1.1.1998
Fz. A am 5.5.1991 zugelassen
Fz. B am 1.12.1995 zugelassen
Fz. C am 1.2.1998 zugelassen
Sehe ich das richtig, dass Nachtrag 2 vollumfänglich NUR für Fz. C gültig ist?
Für Fz. A gelten die ganzen Nachträge gar nicht. (Es sei denn, dort steht irgend etwas über die Rückwirkung zum 1.1.1991)
Für Fz. B gilt nur Nachtrag 1, aber Dinge des Nachtrags 2 gelten nicht.
Steht in diesen Nachträgen irgend etwas zur Rückwirkung oder gelten die ausschließlich ab Genehmigungsdatum des KBA und dann NUR für die danach zugelassenen Fz.?
Grüße
M. |
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C-T Meister
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Geschrieben: 06.05.2014 - 14:41 |
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MSl1 hat folgendes geschrieben: |
Nachschlag!
Noch eine Frage zur rechtlichen Gültigkeit eines ABE Nachtrags.
Ein Bsp (geht schneller als meine endlosen Vierzeiler...):
Fz. ABE am 1.1.1991 erteilt
Nachtrag 1 am 1.6.1995
Nachtrag 2 am 1.1.1998
Fz. A am 5.5.1991 zugelassen
Fz. B am 1.12.1995 zugelassen
Fz. C am 1.2.1998 zugelassen
Sehe ich das richtig, dass Nachtrag 2 vollumfänglich NUR für Fz. C gültig ist?
Für Fz. A gelten die ganzen Nachträge gar nicht. (Es sei denn, dort steht irgend etwas über die Rückwirkung zum 1.1.1991)
Für Fz. B gilt nur Nachtrag 1, aber Dinge des Nachtrags 2 gelten nicht.
Steht in diesen Nachträgen irgend etwas zur Rückwirkung oder gelten die ausschließlich ab Genehmigungsdatum des KBA und dann NUR für die danach zugelassenen Fz.?
Grüße
M. |
Uiuiui. Jetzt wirds aber knifflig.
So einfach ist das nicht mit dem Nachtrags- und dem Erstzulassungsdatum.
Generell richtet sich der Stand des ABE-Nachtrages nicht nach dem Zeitpunkt der Erstzulassung.
Es könnte ja theoretisch sein, dass ein Fahrzeug mit "Grund-ABE" über ein Jahr auf Halde steht bis es zugelassen wird und trotzdem nicht auf Nachtragsstand 2 ist.
Deswegen kann man nie genau sehen, welchen Nachtragsstand ein Fahrzeug genau hat.
In den neuen Papieren ZBI steht beim Feld K in der Regel, welchen Nachtragsstand ein Fahrzeug hat.
Siehe hier: LINK
Da ist die ABE bzw. EG-Typgenehmigungsnummer die e1*2001/116*0293*00
Die letzten beiden Nullen sagen dabei aus, das das Fahrzeug die Grund-ABE erfüllt.
01 wäre dann Nachtrag 1 usw.
Wenn ein Nachtrag zur ABE in Kraft tritt, gilt dieser immer nur für die Fahrzeuge die ab diesem Zeitpunkt produziert werden.
Die bereits vom Band gelaufenen sind ja in den älteren Versionen der ABE auch konform gewesen und dürfen deshalb auch so genehmigt werden.
Problematisch wird es immer mit der "auf Halde"-Steherei, wenn wirklich gravierende Rechtsänderungen in Kraft treten z.B. Abgasnormen.
Dann müssen Ausnahmegenehmigungen her um die auf veralteten Nachträgen basierenden Fahrzeuge in Verkehr bringen zu dürfen.
Gar net so einfach, wenn mers doppelt nimmt. |
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2 Danke-Klicks für diesen Beitrag
Hertie2201 (06.05.14), MSl1 (06.05.14) dankten Sheriff Donnerknall für diesen Beitrag!
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Geschrieben: 06.05.2014 - 15:01 |
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Danke für die Erläuterungen zum ZB I!
Die Frage Produktionsdatum / Zulassungsdatum habe ich noch gar nicht bedacht.
Das ist aber für meine Fragestellung der entscheidende Satz:
Sheriff Donnerknall hat folgendes geschrieben: |
Wenn ein Nachtrag zur ABE in Kraft tritt, gilt dieser immer nur für die Fahrzeuge die ab diesem Zeitpunkt produziert werden. |
Steht also im Nachtrag 1 die Rad/Reifenkombi 205/50R16, in der Ur-ABE aber nur 195/55R16, muss jedes "alte" Fz., d.h. VOR Nachtrag 1 produziert, eine §19(3) für die größere Rad/Reifenkombi machen.
Gut, man könnte sich mit der Rennleitung auf harte Diskussionen einlassen, wenn man trotzdem so fährt, kann aber auch "in die Hose gehen", wenn man an einen "Schlauen" kommt.
M. |
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Geschrieben: 06.05.2014 - 23:37 |
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MSl1 hat folgendes geschrieben: |
...Steht also im Nachtrag 1 die Rad/Reifenkombi 205/50R16, in der Ur-ABE aber nur 195/55R16, muss jedes "alte" Fz., d.h. VOR Nachtrag 1 produziert, eine §19(3) für die größere Rad/Reifenkombi machen... |
Eventuell sogar ein §13 FZV, oder was sagst du dazu Sheriff Donnerknall?
Wenn es eine Rad-Reifen-Kombination ist, die ohne technische Änderungen in die ABE aufgenommen wurde? |
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Geschrieben: 07.05.2014 - 05:17 |
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Ich frag mich nur Grade wie 7x17 schleifen soll, gerade hinten?
Ich fahr ja selbst 7,5x17 + 16er Platten pro Seite hinten, und da schleift auch ohne Bearbeitung in keiner Situation... Ohne Platten sehen die Räder hinten sogar Total verloren aus bei dem vielen Platz |
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Geschrieben: 07.05.2014 - 06:51 |
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OPRCali hat folgendes geschrieben: |
MSl1 hat folgendes geschrieben: |
...Steht also im Nachtrag 1 die Rad/Reifenkombi 205/50R16, in der Ur-ABE aber nur 195/55R16, muss jedes "alte" Fz., d.h. VOR Nachtrag 1 produziert, eine §19(3) für die größere Rad/Reifenkombi machen... |
Eventuell sogar ein §13 FZV, oder was sagst du dazu Sheriff Donnerknall?
Wenn es eine Rad-Reifen-Kombination ist, die ohne technische Änderungen in die ABE aufgenommen wurde? |
Hi Patrick,
nee ein §13 FZV wäre das nicht, weil eine geänderte Reifengröße immer eine technische Änderung darstellt.
Der 13er geht nur, wenn wirklich nichts am Fahrzeug baulich verändert wurde. D.h. er ist eine reine Papierabnahme bzw. Formalität ohne Anbauabnahme.
Gruß
Sheriff |
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