(Unterschiede ABG/ABE/Teilegutachten enthält 1056 Wörter und wurde bisher 14728 mal gelesen ... Druckversion)
Fragen zum Tuning
In der Regel muß jede Veränderung am Fahrzeug bis auf
wenige Ausnahmen in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden oder in Form einer
Betriebserlaubnis oder Bauartgenehmigung dokumentiert sein. Optisches Tuning ist
dabei genauso betroffen, wie alle Arten der Leistungssteigerung oder
Fahrwerksveränderung. Wer eigenmächtig genannte Maßnahmen ergreift, riskiert die
Betriebserlaubnis seines Fahrzeugs und im Falle eines Unfalls auch den
Versicherungsschutz.
Calibra-Team.de meint, jeder sollte sich daher vor dem Erwerb von Tuningteilen
eingehend über deren Zulässigkeit informieren.
Im allgemeinen gibt es diese fünf Möglichkeiten, Tuningteile und Umbauten am
Fahrzeug genehmigen zu lassen:
Einzelabnahme:
Sehr aufwendige Umbauten, wie beispielsweise die Implantation eines größeren
Motors müssen per Einzelabnahme vom TÜV genehmigt werden. Die Kosten können je
nach Umfang und Art der Abnahme (Abgasgutachten) differenzieren.
TÜV Teilegutachten
Die meisten Tuningteile werden mit TÜV-Teilegutachten geliefert. Nach dem Anbau
wird beim TÜV der korrekte Anbau der Teile und die Einhaltung der damit
eventuell verbundenen Auflagen kontrolliert.
Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE)
Die ABE wird meist bei problemlos zu montierenden Tuningteilen, wie
Leichtmetallrädern mit gleichem Durchmesser, wie die im Fahrzeugschein
eingetragene Serienbereifung mitgeliefert. Damit können diese Teile auf dem, in
der ABE freigegebenen Fahrzeugtyp montiert werden und müssen danach nicht beim
TÜV vorgeführt werden. Allerdings müssen die ABE-Papiere stets mitgeführt
werden.
Allgemeine Bauartgenehmigung (ABG)
Teile, wie beispielsweise Scheinwerfer müssen eine solche Bauartgenehmigung
besitzen. Jede ABG ist nur für bestimmte Modelle gültig, weshalb vor dem Kauf
genauere Informationen eingeholt werden sollten, ob die Teile auch für das
jeweilige Fahrzeug zugelassen sind. Meistens muss der Wagen nach dem Umbau beim
TÜV vorgeführt werden und die Änderung in die Papiere eingetragen werden.
EG-Betriebserlaubnis
Die EG-Betriebserlaubnis entspricht weitgehend der ABE, ist aber für den
gesamten EU-Raum gültig. Bei Teilen, die mit EG-Betriebserlaubnis verkauft
werden, muss das Fahrzeug nicht dem TÜV vorgeführt werden, die
EG-Betriebserlaubnis muss aber stets mitgeführt werden.
Betriebserlaubnis
Der Begriff „Betriebserlaubnis“ wird oft falsch angewandt oder interpretiert.
Es müssen grundsätzlich drei Arten der Betriebserlaubnis (BE) unterschieden
werden:
1. Allgemeine Betriebserlaubnis für Typen (§ 20 StVZO)
2. Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge (§ 21 StVZO)
3. Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile (§ 22 StVZO)
Soll ein serienmäßiges Fahrzeug nachträglich modifiziert werden, muß darauf
geachtet werden, dass die Betriebserlaubnis für das Fahrzeug und damit seine
Zulassung nicht erlischt.
Entscheidet sich ein Calibrafreak beim Teilekauf für ein Produkt, das nicht den
§ 22a StVZO (also die Bauartgenehmigung) betrifft, so ist der erste und
wichtigster Prüfschritt, für den Käufer die Ausführungen im § 19 StVZO. In ihm
wird genau erläutert welche in Aussicht genommene Änderung am Fahrzeug zu einem
Erlöschen der Betriebserlaubnis für Typen führt.
Folgende Aufstellung enthält einen Auszug aus dem Katalog der Maßnahmen, die für
das tunen von Autos relevant sein können. Alle aufgeführten Maßnahmen führen
zunächst zu einem Erlöschen der Betriebserlaubnis (im einzelnen sind jedoch
Ausnahmen möglich, so dass im Zweifelsfalle immer eine genaue, aktuelle
Rückfrage bei zuständigen Behörden ratsam ist). Calibra-Team.de gibt wegen
dauernder Gesetztesänderungen natürlich keine Garantie auf Richtigkeit.
Aufbau
· Änderung der Karosserie, z.B. Verbreiterung der
Kotflügel oder Radkästen;
· Verwendung von nicht zum Typ gehörenden
Karosserieteilen, z.B. Luftleiteinrichtungen (sog. Front- oder Heckspoiler)
· Eibau eines die Insassen möglicherweise
gefährdenden Überrollbügels.
Bremsanlage
· Jede Änderung an der Bremsanlage
· Einbau kombinierter Brems- und Gaspedale
Kraftübertragung
Änderung des Übersetzungsverhältnisses für die Kraftübertragung vom Motor zu den
Antriebsrädern
Lenkanlage
· Änderungen an der Lenkanlage
· Austausch des serienmäßigen Lenkrades gegen ein
Lenkrad gleicher oder anderer Speichenzahl und/oder gleichen oder anderen
Durchmessers
Lichttechnische Einrichtungen
· Austausch der serienmäßig eingebauten
Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht gegen andere, insbesondere solche
für Halogen-Fern- und Abblendlicht, wenn die Scheinwerfer mit
Fahrtrichtungsanzeigern und Begrenzungsleuchten zu einer Leuchteinheit
zusammengefaßt sind
· Einrichtungen anderer Anbaulage
· Eingriffe wie: Gitterschutz vor Scheinwerfern;
Blendschutzeinsätzen; Einbau von Lichtleitfasern;
Scheinwerferreinigungsanlagen
Motor
· Austausch gegen einen Motor gleicher Bauart, aber
anderer Leistung
· Austausch gegen einen Motor anderer Bauart
· Jegliche Maßnahme zur Leistungsänderung am
vorhandenen Motor
· Einbau von Vergaser-Zusatzanlagen
Räder
· Austausch von Rädern gegen andere als die
Originalräder
· Änderung des Radsturzes
· Einbau von Distanzscheiben zur Spurweitenänderung
Rahmen
Verlängerung oder Verkürzung des Rahmens
Reifen
· Umrüstung auf Reifen anderer Bauart oder anderer
Größenbezeichnung, soweit nicht Bauart oder Größenbezeichnung in den
Fahrzeugpapieren zur wahlweisen Verwendung zugelassen werden
· Umrüstung auf Reifen einer niedrigeren
Tragfähigkeitsklasse
· Umrüstung auf Reifen eines niedrigeren
Geschwindigkeitsbereiches
· Verwendung von Mischbereifung an einer Achse
Schalldämpfer
· Austausch des Schalldämpfers gegen eine Anlage
anderen Typs
· Abbau des Schalldämpfers
· Veränderung des Schalldämpfers, z.B. durch
Änderung oder Austausch des Endrohres gegen nicht serienmäßige Endrohre oder
durch Ausbau von Teilen der Schalldämpferanlage
· Einbau einer Abgasreinigungsanlage (Katalysator)
Sitze
Einbau eines nicht serienmäßigen Schalensitzes
Stoßdämpfer
Einbau von höhenverstellbaren Federbeinen anstelle der Originalstoßdämpfer
Stoßstangen
Austausch der Stoßstange gegen andere als die Originalstoßstange, wenn in die
Stoßstange bestimmungsgemäß lichttechnische Einrichtungen eingebaut sind
Windschutzscheiben
· Nachträglicher Einbau einer vom
Scheibenhersteller nur im oberen Bereich eingefärbten Windschutzscheibe
· Aufkleben von farbigen Folien oder Aufsprühen von
Sonnenschutzlack.
(Diese Aufstellung stellt keinen Anspruch auf Vollständigkeit !)
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