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Beitrag: 756523 Geschrieben: 01.05.2020 - 22:08 Antworten mit Zitat Sende EINEN Danke-Klick für diesen Beitrag Back to top

bringe hier mal das thema in einen separaten bereich - ich hoffe der liebe mod schiebt die betreffenden teile gleich hier rein...

grund ist die doch scheinbar vorherrschende verwirrung oder unwissenheit über die tatsächliche lage zur zulässigkeit der anbringung von gekennzeichneten zubehörteilen am kfz...

Kraftfahrt Bundesamt hat folgendes geschrieben:

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
§ 22 Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile

(1) Die Betriebserlaubnis kann auch gesondert für Teile von Fahrzeugen erteilt werden, wenn der Teil eine technische Einheit bildet, die im Erlaubnisverfahren selbstständig behandelt werden kann. Dürfen die Teile nur an Fahrzeugen bestimmter Art, eines bestimmten Typs oder nur bei einer bestimmten Art des Ein- oder Anbaus verwendet werden, ist die Betriebserlaubnis dahingehend zu beschränken. Die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis kann davon abhängig gemacht werden, dass der Ein- oder Anbau abgenommen worden ist. Die Abnahme ist von einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder von einem Kraftfahrzeugsachverständigen oder Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb durchführen zu lassen. In den Fällen des Satzes 3 ist durch die abnehmende Stelle nach Satz 4 auf dem Nachweis (§ 19 Absatz 4 Satz 1) darüber der ordnungsgemäße Ein- oder Anbau unter Angabe des Fahrzeugherstellers und -typs sowie der Fahrzeug-Identifizierungsnummer zu bestätigen.

(2) Für das Verfahren gelten die Vorschriften über die Erteilung der Betriebserlaubnis für Fahrzeuge entsprechend. Bei reihenweise zu fertigenden oder gefertigten Teilen ist sinngemäß nach § 20 zu verfahren; der Inhaber einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile hat durch Anbringung des ihm vorgeschriebenen Typzeichens auf jedem dem Typ entsprechenden Teil dessen Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ zu bestätigen. Außerdem hat er jedem gefertigten Teil einen Abdruck oder eine Ablichtung der Betriebserlaubnis oder den Auszug davon und gegebenenfalls den Nachweis darüber (§ 19 Absatz 4 Satz 1) beizufügen. Bei Fahrzeugteilen, die nicht zu einem genehmigten Typ gehören, ist nach § 21 zu verfahren; das Gutachten des amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr ist, falls es sich nicht gegen die Erteilung der Betriebserlaubnis ausspricht, in den Fahrzeugschein einzutragen, wenn der Teil an einem bestimmten zulassungspflichtigen Fahrzeug an- oder eingebaut werden soll. Unter dem Gutachten hat die Zulassungsbehörde gegebenenfalls einzutragen:„Betriebserlaubnis erteilt“.
Der gleiche Vermerk ist unter kurzer Bezeichnung des genehmigten Teils in dem nach § 4 Absatz 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung mitzuführenden oder aufzubewahrenden Nachweis und in dem Anhängerverzeichnis, sofern ein solches ausgestellt worden ist, einzutragen.

(3) Anstelle einer Betriebserlaubnis nach Absatz 1 können auch Teile zum nachträglichen An- oder Einbau (§ 19 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 3) im Rahmen einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für ein Fahrzeug oder eines Nachtrags dazu (§ 20) genehmigt werden; die Absätze 1, 2 Satz 2 und 3 gelten entsprechend. Der Nachtrag kann sich insoweit auch auf Fahrzeuge erstrecken, die vor Genehmigung des Nachtrags hergestellt worden sind.



dies sagt im prinzip aus, dass jedes teil, welches nachträglich am auto angebracht wird und die bauart verändert eingetragen bzw. abgenommen werden muss, darunter fallen auch alle sicherheitsrelevanten teile, wie leuchteinrichtunge, fahrwerke, bremsen usw...

KBA hat folgendes geschrieben:

Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile

National wird die Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile (§ 22 StVZO) für ein bestimmtes Bauteil, zum Beispiel für Sonderräder wie Alufelgen, erteilt. Sofern dabei die Anbauanweisungen beachtet werden, erlischt beim Anbau an ein Fahrzeug die Fahrzeug-Betriebserlaubnis nicht. Die Anbauanweisungen können jedoch das Fortgelten der Betriebserlaubnis von der Durchführung einer Änderungsabnahme nach § 19 Abs. 3, Satz 1, Ziffer 3 StVZO abhängig machen. Die Kopie der Betriebserlaubnis für das Fahrzeugteil, die beim Kauf mitgeliefert wird, oder ggf. der Nachweis der Änderungsabnahme, muss bei einer Verkehrskontrolle durch die Polizei vorgelegt werden können. Außerdem haben die Teile an gut sichtbarer Stelle ein Prüfzeichen.

Im Gegensatz dazu steht der E-Pass oder EG-Betriebserlaubnis. Sofern auf diesen Teilen ein Genehmigungszeichen, das sogenannte E-Prüfzeichen, sichtbar ist, muss der Fahrzeugführer nach § 19 Abs. 2 StVZO in Verbindung mit Abs. 3, Satz 1, Ziffer 2 und Abs. 4 StVZO keine Kopie der EG-Betriebserlaubnis beziehungsweise der Übereinstimmungsbescheinigung vorweisen können. Ist der Verwendungsbereich des Teils jedoch eingeschränkt, so hat der Hersteller nach § 6 Abs. 2 EG-FGV Angaben über die Beschränkungen und Vorschriften zum Einbau mitzuliefern.


dies bedeutet lediglich, dass der fahrzeugführer von der erbringung des nachweises über die zulässigkeit des entsprechenden teils befreit wird - über die zulässigkeit der anbringung an das fahrzeug sagt dies jedoch nichts und das muss vom prüfer entschieden werden!

WIKI hat folgendes geschrieben:

Neben dem ECE-Prüfzeichen gibt es noch das Prüfzeichen für Fahrzeuge und Fahrzeugteile, das auf, mittels Rechtsakten der Europäischen Union in Form von Richtlinien, harmonisiertem nationalen Recht basiert; es wird auf einer anderen Rechtsgrundlage erteilt als das ECE-Prüfzeichen. Das mittelbar auf diesen Richtlinien basierende Prüfzeichen besteht aus einem kleinen e im Rechteck und besagt, dass für diese Fahrzeuge oder Fahrzeugteile eine europäische Typgenehmigung erteilt wurde. In der Bundesrepublik Deutschland wird es gemäß § 21a Absatz 1a in Verbindung mit Absatz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) anerkannt;[3] die Ausgestaltung des Prüfzeichens ist in § 21a Absatz 2 Satz 2 StVZO beschrieben und die Kennzahl für die Bundesrepublik Deutschland durch § 21a Absatz 2 Satz 3 StVZO bestimmt.

Es gibt keine E-Kennzeichnung ohne nachfolgende Nummer, welche dem „E“ folgt. Die Kennzeichnung ist eine Typgenehmigung und basiert nicht auf einer Herstellererklärung, sondern wird z. B. vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) auf Antrag zusammen mit einer Typgenehmigungsnummer erteilt. Der Aufbau und die Anbringung dieser Kennzeichnung ist in der jeweiligen ECE-Richtlinie beschrieben.


hieraus ergibt sich ebenfalls nur eine typgenehmigung des entsprechenden bauteils, aber kein freibrief zur anbringung am fahrzeug ohne prüfung!

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Wurfen82
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Beitrag: 756525 Geschrieben: 01.05.2020 - 22:36 Antworten mit Zitat Sende EINEN Danke-Klick für diesen Beitrag Back to top

Wozu?

Die Frage wurde doch nun abschließend von Sheriff Donnerknall beantwortet,
es sei denn, Du hälst ihn für genauso unfähig/unwissend wie Du es den Prüfern im allgemeinen zu sein unterstellst.

Sheriff Donnerknall hat folgendes geschrieben:
Needles hat folgendes geschrieben:
Calibra459 hat folgendes geschrieben:
…. E-Nummer ist vorhanden.


mag sein

bei der HU heisst es dennoch: "E410 - Kennzeichenbeleuchtung: links und rechts - Lichtquelle unzulässig"


Kurze Antwort:
Sofern die LED-Leuchte ein gültiges E-Prüfzeichen hat UND als gesamtes nach EG/ECE geprüft ist, kann niemand diese bemängeln. ja.gif
Richtige Schaltung und Einhaltung der Anbaumaße vorausgesetzt. zwinkern.gif

PS: Als "gesamtes geprüft" hab ich geschrieben, weil es so Schlauberger gibt, die das Innenleben aus China zusammenbasteln und einfach ne Abdeckscheibe mit E-Nr. draufpacken. Sowas geht gar nicht. sehrtraurig.gif


Die Sache ist durch! ja.gif

BTW: https://www.calibra-team.de/modules.php?name=kaufberatung&sop=viewarticle&artid=23
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