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MORBIAS
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Beitrag: 676057 Geschrieben: 19.02.2013 - 12:38 Antworten mit Zitat Back to top

Hi,

habe da eine Frage zur Teilkasko. Mein Calibra ist mit Saisonkennzeichen angemeldet muss aber leider draußen stehen da ich keine Garage habe. Nun ist die Scheibe gesprungen außerhalb der Saison. Ist das trotzdem abgedeckt? Ist das evtl. sogar unterschiedlich und von der Versicherung abhängig? Oder muss ich den Schaden selber tragen?

Gruß
Benjamin
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: 0 Geschrieben: Back to top



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Beitrag: 676058 Geschrieben: 19.02.2013 - 12:42 Antworten mit Zitat Back to top

Wenn der nicht abgemeldet ist dann ist das je nach Gesellschaft unterschiedlich. Bei denen einen wirds übernommen bei den anderen muss man dafür eine Zusatzversicherung für paar Euro mehr abschließen. Das wissen nur meistens die Berater nicht und bieten einem das deshalb nicht an. Notfalls einfach warten bis die Saison gestartet ist und dann den Glasschaden melden.
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adriano
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Beitrag: 676068 Geschrieben: 19.02.2013 - 14:27 Antworten mit Zitat Back to top

hä dann sag einfach das die scheibe gesprungen ist wenn der calli angemeldet ist hammer.gif
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Beitrag: 676099 Geschrieben: 19.02.2013 - 19:50 Antworten mit Zitat Back to top

Moin, ich bin bei der HUK und habe diesbezüglich, beim ummelden auf Saisonkennzeichen, gefragt. Dort soll es, laut Aussage der netten HUK Dame, das ganze Jahr versichert sein!
Ob es gesetzlich geregelt ist, oder jede Versicherung selbst entscheiden darf, kann ich nicht sagen!

Gruß Dennis
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Deltisti72
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Beitrag: 680867 Geschrieben: 09.04.2013 - 22:02 Antworten mit Zitat Back to top

Bin seit 19 Jahren bei der 3 größten Versicherung in Deutschland tätig.



Wird der PKW nicht innerhalb 1 Jahres wiederangemeldet erlischt der Versicherungsschutz mit Ablauf dieser Frist.

Wer bereits ein Automobil über mehrere Monate hat stilllegen lassen, zum Beispiel ein Cabrio über die Wintermonate, wird mit dieser Bezeichnung zwar bereits vertraut sein, gehört aber damit nicht unbedingt zur Masse der Autofahrer. Die Ruheversicherung bezieht sich auf ein Versicherungsverhältnis, das sich auf ein in den Vertragsbedingungen genanntes Kraftfahrzeug bezieht und welches vorübergehend durch den Halter stillgelegt wurde.

Entscheidend für das Inkrafttreten der Ruheversicherung ist zum einen die Mitteilung der Zulassungsbehörde über die vorübergehende Außerdienststellung des Kraftfahrzeugs und zum anderen die Dauer über die sich eine Abmeldung erstreckt. Eine Ruheversicherung kommt nur dann zustande, wenn die Abmeldung einen Zeitraum von zwei Wochen nicht unterschreitet und eine Dauer von 12 Monaten nicht überschreitet. Sobald die Außerdienststellung sich über eine längere Zeit erstreckt, erlischt der Versicherungsvertrag und es muss für die Inbetriebnahme eine neue Police beantragt werden. Während der Wirksamkeit einer Ruheversicherung bleibt in jedem Fall die Schutzfunktion der Haftpflichtversicherung erhalten. In einigen Fällen werden die Leistungen sogar auf die Teilkaskoversicherung ausgedehnt.

Voraussetzung hierfür ist, dass zum Zeitpunkt der Abmeldung eine entsprechende Kaskoversicherung bestanden hat. Während dieser Zeit ist die Kfz-Versicherung zudem für den Halter des Kraftfahrzeugs beitragsfrei. Allerdings muss dieser einige Bedingungen erfüllen. So muss das Fahrzeug in einer Garage untergestellt werden bzw. darf das eigene Grundstück nicht verlassen. Sobald diese Vorgaben verletzt werden, können die Versicherungen eine Schadensregulierung ablehnen.
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